Wenn jemand aufgrund einer psychischen Erkrankung oder geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise zu erledigen, wird das Betreuungsgericht für diese Person eine*n Betreuer*in bestellen, die die gesetzliche Vertretung übernimmt.
Richtschnur unseres Handelns ist der Grundsatz:
So wenig Betreuung wie möglich, so viel Betreuung wie nötig.
Sie benötigen Hilfe? Dann zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.
Jede Person kann durch Unfall, Krankheit, aufgrund einer Demenzerkrankung o. Ä. in eine Situation geraten, in der sie Entscheidungen nicht mehr oder nur noch mit Hilfe treffen kann oder sich gar nicht mehr zu ihren Wünschen äußern kann. Wenn Sie für diese Fälle vorsorgen möchten, können Sie aktiv Vorsorge treffen durch: Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung.
Referate zum Thema Vorsorge, Individuelle Beratung zur Erstellung einer Vorsorgevollmacht sowie Formulare einer Vorsorgevollmacht
Als Betreuungsverein bieten wir Hilfe und Beratung für ehrenamtliche Betreuer*innen an. Zu unserem Angebot gehören:
Auch Bevollmächtigte können sich bei uns beraten lassen, wenn sie bei der Ausübung der Vollmacht Probleme und Fragen haben.
Zur Vermeidung von Fixierungen und unterbringungsähnlichen Maßnahmen
Sind Ihre Betreuten oder Angehörigen gefährdet, aus ihrem Bett zu fallen, weil sie nachts aufstehen wollen, obwohl sie sich nicht mehr auf den Beinen halten können? Oder sind sie an Demenz erkrankt und orientierungslos und verlassen ihren Wohnbereich und Haus?
In diesen oder ähnlichen Situationen wird in jedem Einzelfall geprüft, ob eine Maßnahme wie Tragen eines Bauchgurts, Anbringen eines Stecktischs am Rollstuhl o.ä. erforderlich ist oder eine andere Möglichkeit besteht, Verletzungen zu vermeiden.
In unserem Betreuungsverein überprüft eine Fachkraft als Verfahrenspfleger*in im Auftrage des Betreuungsgerichtes, ob es mildere Mittel gibt und so eine Fixierung vermieden werden kann.
Wir übernehmen als rechtliche Betreuer*innen die uns vom Amtsgericht übertragenen Aufgaben und richten uns am Wohl und Willen der*s Betreuten aus. Wir
Ein Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen (§158 FamFG) hat die Aufgabe, die Interessen von Minderjährigen in kindschaftsrechtlichen Verfahren zu vertreten, z. B. bei Regelungen des Umgangsrechts mit den Eltern oder des Sorgerechts. Er kann dem Kind das Gerichtsverfahren erklären, Gespräche mit den Eltern führen, am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung mitwirken und muss Stellungnahmen für das Gericht fertigen. Beim SKFM übernimmt eine besonders dafür ausgebildete Kollegin diese Aufgaben im Auftrag des Familiengerichts.
Montag bis Freitag
09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag und Donnerstag
14:30 bis 16:30 Uhr
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